Aktuelles

Das Familienheim und das Erbschaftssteuerprivileg

Das sogenannte Familienheim, also der selbstgenutzte Wohnraum wird bekanntermaßen erbschaftssteuerlich privilegiert. Das heißt, erbt der Ehegatte oder ein Kind das Familienheim und nutzt der Erbe es weiter zu eigenen Wohnzwecken, fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftssteuer auf das Familienheim an. Eine ganz wichtige Voraussetzung für das Erbschaftssteuerprivileg ist dabei, dass der Erbe die Wohnnutzung unverzüglich, spätestens aber 6 Monate nach dem Erbfall aufnimmt.

Bei Ehegatten gilt das Steuerprivileg für Familienheime in unbegrenzter Größe, für erbende Kinder hingegen gilt eine Höchstgrenze von 200 qm Wohnfläche. Die Wohnfläche ist dabei nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Bei größerer Wohnfläche unterliegt nur der überschießende Wohnflächenanteil der Erbschaftsteuer.

Aber aufgepasst: Es bleibt auch dann bei der Höchstgrenze von 200 qm, wenn mehrere Kinder erben. Die Wohnflächenbegrenzung gilt pro Objekt und nicht pro Erbe.

Ist das Familienheim noch kreditbelastet, finden diese Verbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer wegen des Steuerprivilegs keine Berücksichtigung, werden also nicht mit anderen möglicherweise noch vorhandenen Werten verrechnet. Auch hier lohnt sich also eine erbschaftssteueroptimierte Vorsorgeplanung. Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie möglichst umfassend in den Genuß des ganzen Erbschaftssteuerprivilegs für Ihr Familienheim kommen. Rufen Sie uns an und vereinbaren ein kostenfreies Erstgespräch!

Bindungsfalle Berliner Testament

Viele Ehepaare setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein und benennen ihre gemeinsamen Kinder zu Schlußerben, wenn beide Gatten nicht mehr leben. Das sogenannte „Berliner Testament“ ist eine beliebte Vorsorgeform und sichert dem überlebenden Ehegatten freie Verfügungsbefugnis über das gemeinsame Vermögen. Was viele jedoch nicht wissen: Diese Testamentsform hat auch Nachteile. Verstirbt nämlich der erste Ehegatte, kann der Überlebende nicht einfach das Testament ändern. Und zwar selbst dann, wenn eines der Kinder den Kontakt abbricht oder der überlebende Gatte neu heiratet. Das nennt man dann Bindungsfalle, weil der überlebende Gatte an das gemeinsame Testament gebunden ist. Diese häufig unerwünschte Folge kann durch eine Formulierung im Testament jedoch verhindert werden, sodass sie sich auch bei Abfassung des scheinbar einfachen Berliner Testaments fachanwaltlich beraten sollten.

Sollten Sie bereits in der Bindungsfalle gefangen sein, zeigen und erörtern wir Ihnen Wege, was Sie jetzt trotzdem noch tun können. Rufen Sie uns an und vereinbaren ein kostenfreies Erstgespräch.

Neues Urteil: Vorfälligkeitsentschädigung zurück!

Erfreuliche Nachrichten für Bankkunden, welche nach Ablösung des Darlehens an ihre Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben.

In vielen Fällen hat die Bank diese zu Unrecht vereinnahmt. Denn in vielen Verträgen ist die Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft.

So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 26.01.2023 – Az. 4 U 134/21 – entschieden, dass die Angaben dann fehlerhaft sind, wenn darin auf die Wiederanlage in „kongruenten Kapitalmarktmitteln öffentlicher Schuldner“ abgestellt wird. Ebenso genügt es nicht, wenn bei der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“  abgestellt wird. Und gleiches gilt, wenn sich den Angaben der Bank nicht entnehmen lässt, dass die berechtigte Zinserwartung und damit auch der Zinsschaden auch durch vereinbarte Sondertilgungsrechte beeinflusst werden.

Der Trend in der Rechtsprechung ist kundenfreundlich. Er sollte Bankkunden dazu ermuntern, die Verträge unbedingt prüfen zu lassen, da die Gerichte mittlerweile über sehr viele Fehlerquellen in den Formulierungen geurteilt haben.

Gehackte Konten: Banken müssen nicht autorisierte Zahlungen erstatten!

Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs schuldet die Bank gemäß § 675 u Satz 2 BGB die unverzügliche Erstattung des Zahlungsbetrages. Viele Banken nehmen diese gesetzlich festgeschriebene Zahlungsverpflichtung jedoch nicht ernst. Im Gegenteil. Wir beobachten, dass viele Banken das Thema einfach aussitzen, Anfragen der Betroffenen ignorieren oder auf Selbsthilfe verweisen.

Die Hintergründe von nicht autorisierten Zahlungen sind unterschiedlich. Aufgrund der Häufung der Fälle kann von einer breit angelegten Kriminalität ausgegangen werden. Aktuell verzeichnen wir eine große Zunahme von betroffenen Bankkunden, die sich an uns wenden. Teilweise sind diese Opfer von einer Phishing-Attacke geworden, teilweise wurde die Bankensoftware mit oder auch ganz ohne Zutun der Kunden gehackt.

Wenn Sie Opfer von Hacking, Phishing oder Pharming geworden sind und/oder die Bank Ihnen eine nicht autorisierte Zahlung nicht unverzüglich erstattet, sollten Sie sich ohne Zögern an uns wenden. Von allein wird sich dieses Problem in der Regel nicht lösen.

Was bedeutet eigentlich Phishing?

Phishing bezeichnet Angriffe, bei denen Benutzern gezielt Passwörter, Kreditkartendaten oder andere vertrauliche Informationen entlockt werden. Auch Methoden des Identitätsdiebstahls werden verwendet.

Wie können Sie Phishing vermeiden ?

Wir raten zum Umgang mit unerwarteten Mails oder sms folgendes:

1. Klicken Sie niemals auf Links

2. Öffnen Sie niemals Dateianhänge

3. Antworten Sie niemals auf diese Mails

Wenn Sie diese drei Ratschläge beherzigen, dann haben Sie die in der Praxis größte Gefahrenquelle im Zusammenhang mit unerwarteten Mails bereits ausgeschaltet.

Lassen Sie sich, fall Sie Opfern eines Hacking-Betruges sind, unbedingt von uns beraten. Wir helfen Ihnen gerne, prüfen den Sachverhalt, geben Ihnen eine Einschätzung, setzen berechtigte Ansprüche durch und retten Ihr Geld.  

Keine Kontoführungs­entgelte mehr für Bauspar­verträge

In einer verbraucherrechtlichen Sache waren wir für den Kläger erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Celle tätig. Eine Bausparkasse hatte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen eine Entgeltklausel eingepflegt, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12,00 € zu zahlen ist. Diese Entgeltklausel darf die Bausparkasse nun nicht mehr verwenden. Der für Streitigkeiten aus dem Bankenrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Urteil vom 17.11.2021 entschieden (Az. 3 U 39/21), dass diese Klausel unwirksam ist. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Nun muss der Bundesgerichtshof über diese Frage entscheiden.

Wir geben Ihnen sofort eine kostenfreie Ersteinschätzung in einer täglichen Telefonsprechstunde von 11 bis 12 Uhr unter 0451/5823565.

Lästige SCHUFA Einträge jetzt löschen lassen!

Lästige SCHUFA Einträge jetzt löschen lassen!

Was ist mit der Schufa? Kann die Schufa mich eintragen? Was muss ich befürchten? Wie komme ich aus der SCHUFA heraus? Immer häufiger melden Unternehmen streitige Forderungen, anstatt sie einzuklagen, der Schufa. Mit erheblichen Konsequenzen. Der Scoreindex vermindert sich. Oftmals erfahren die Verbraucher erst davon, wenn sie eine Kreditanfrage stellen oder einen neuen Telekommunikationsvertrag abschließen wollen.

Wir helfen Ihnen sofort!

Bisher hatte sich die Schufa gegenüber den Betroffenen stets auf ihre datenschutzrechtlichen Verhaltensregeln (den sogenannten Code of Conduct) berufen und damit einer Abwägung im Einzelfall abgelehnt. Dieser Praxis hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden nun eine Absage erteilt. Sehr deutlich weist das Gericht die Schufa darauf hin, dass dies rechtswidrig ist. Denn dieses Verhalten verstößt gegen das Recht auf Vergessenwerden aus Artikel 17 Abs. 1 a DS-GVO.

Wir helfen Ihnen sofort bei der Durchsetzung Ihrer Löschungsansprüche.

Wir geben Ihnen sofort eine kostenfreie Ersteinschätzung in einer täglichen Telefonsprechstunde von 11 bis 12 Uhr unter 0451/5823565.

Richtig erben und vererben

Sie haben Post vom Nachlassgericht erhalten und verstehen den Inhalt nicht so recht? Ein Angehöriger ist verstorben und Sie fragen sich, welche erbrechtlichen Regeln nun gelten. Müssen vielleicht Fristen eingehalten werden. Steht mir ein Pflichtteil zu, wenn ich im Testament nicht erwähnt werde? Oder sollte ich womöglich das Erbe ausschlagen? Was passiert mit den laufenden Verträgen des Erblassers? Und was ist bei einer Immobilie zu beachten?

Wir geben Ihnen sofort eine kostenfreie Ersteinschätzung in einer täglichen Telefonsprechstunde von 11 bis 12 Uhr unter 0451/5823565.